Landratsamt München

Mariahilfplatz 17

81541 München

Meldung bei nicht erbrachtem Masernschutznachweis

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3

Diese Online-Meldung können Sie nur stellen, wenn sich Ihre Einrichtung im Landkreis München befindet.

Ist Ihre Postleitzahl nicht vorhanden, können Sie die Online-Meldung nicht stellen. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle und beenden diese Online-Meldung!

In dieser Online-Meldung können Sie folgendes melden:

Das Masernschutzgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft und soll den Schutz vor Masern in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Es verpflichtet alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen arbeiten oder betreut werden, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen.

 

Personen, die ihren Masernschutz nicht nachweisen können, müssen dem Landratsamt gemeldet werden.

 

Das können Sie mit Hilfe dieser Online-Meldung erledigen.

Wir verwenden Ihre Daten ausschließlich gemäß unserer Datenschutzbestimmungen (DSGVO).

Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise: Link zur Landkreis München Homepage und die Informationsblätter zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO: Link zur Landkreis München Homepage.

Mit Start des Online-Dienstes akzeptieren Sie diese.

Loginmöglichkeiten

Ohne Anmeldung

Sie möchten die Meldung online ausfüllen und absenden, ohne sich über ein Servicekonto auszuweisen? Hier können Sie die Meldung ohne Anmeldung starten:

BundID

Die BundID ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen.

Hier können Sie sich anmelden oder ein Konto anlegen:

BayernID

Die BayernID ist der zentrale Zugang in Bayern zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Hier können Sie sich anmelden oder ein Konto anlegen:

Mein Unternehmenskonto

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen, Vereine und andere Organisationen. Hier können Sie sich anmelden oder ein Konto anlegen:

Meldende Einrichtung

Ansprechperson für diese Meldung

Ansprechperson der Einrichtung


Einrichtung

Um das Verfahren zu beschleunigen, bitten wir um die Einwilligung, im weiteren Verlauf per Mail mit Ihrer Einrichtung/Betriebsstätte in Kontakt zu treten, sofern dies notwendig werden sollte.

Zu meldende Person

Es handelt sich bei der Einrichtung um eine Schule.

Die entsprechenden Eingabefelder erscheinen automatisch darunter. Sie können danach direkt mit dem nächsten Punkt fortfahren. Sollten Sie sich vertippen, passen sich die Felder bei einer Änderung der Anzahl automatisch an.

Zu meldende Person

Von der Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG sind nur Personen betroffen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Adresse

Die Person ist minderjährig.

Gesetzlicher Vertreter

1. Gesetzlicher Vertreter

2. Gesetzlicher Vertreter

Für die genannte Person erfolgt eine Meldung an das Gesundheitsamt:

Wie geht es weiter?

 

Nach Eingang Ihrer Meldung erfolgt eine Prüfung durch das Gesundheitsamt. Sofern erforderlich, werden weitere Unterlagen angefordert oder weitere Verfahrensschritte eingeleitet.

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