Landratsamt München
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Nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO ist das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Ein Anbieten von Waren "auf der Straße" ist auch dann anzunehmen, wenn die gewerbliche Tätigkeit neben der Straße ausgeübt wird, aber im den öffentlichen Verkehrsraum hineinwirkt.
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