Landratsamt München

Mariahilfplatz 17

81541 München

Erkennungsmarke für den Hundefreilauf in der Fröttmaninger Heide

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4

In diesem Online-Antrag können Sie folgendes beantragen:

Wenn Sie Ihren Hund ohne Leihne auf einer Teilfläche innerhalb des Naturschutzgebietes "Südliche Fröttmaninger Heide" führen wollen, müssen Sie sich beim Landratsamt München in eine Liste eintragen und eine Hundeerkennungsmarke beantragen.

Es können folgende Unterlagen im Antrag hochgeladen werden:

  • Bild des Hundes
  • Hundeführerschein mit Inhalten

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Ohne Anmeldung

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Hundehalter

Hinweis:

Die Marke ist nur in Verbindung mit einem Personalausweis gültig. Der Personalausweis ist daher mitzuführen.

Hund

Geben Sie den Namen der ausstellenden Behörde an.

Weitere im Haushalt lebende Personen, die den Hund im Schutzgebiet mitführen

Weitere Personen

Geben Sie den Nachnamen, Familiennamen bzw. Zunamen an.

Geben Sie die Vornamen so an, wie sie auf den offiziellen Ausweisen angegeben sind, zum Beispiel im Personalausweis.

Hinweis:

Die Marke ist nur in Verbindung mit einem Personalausweis gültig. Der Personalausweis ist daher mitzuführen.

Erklärungen

Ich erkläre, dass weder bezüglich des Hundes noch bezüglich der oben genannten Personen nachfolgend aufgeführte Ausschlussgründe für eine Freistellung von der Leinenpflicht gemäß § 6 Abs. 4 Naturschutzgebietsverordnung „Südliche Fröttmaninger Heide“ vorliegen:

  • Es handelt sich nicht um einen Kampfhund; Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren auszugehen ist; Hunde, die nach der Verordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 (GVBI. S. 268, BayRS 2011-2-7-1) in der jeweils gültigen Fassung die Eigenschaft als Kampfhund vermutet wird, gelten als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung.
    Hunde mit Negativzeugnis gelten weiterhin als Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung.
  • Es bestehen gegenüber dem Halter des Hundes oder der Person, die den Hund mitführt, keine sicherheitsrechtlichen Anordnungen in Bezug auf das Halten oder Mitführen von Hunden.
     

  • Die untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes München hat keine naturschutzrechtliche Anordnung in Bezug auf das Mitführen von Hunden wegen schwerwiegender oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die Naturschutzgebietsverordnung „Südliche Fröttmaninger Heide“ erlassen.

Hinweise:

  • Das Erfordernis der in dem Antrag verlangten Angaben und Nachweise beruht auf § 6 Abs. 5 Naturschutzgebietsverordnung „Südliche Fröttmaninger Heide“.
  • Mit der Hundemarke wird eine Kennkarte ausgegeben. Es wird empfohlen, diese Kennkarte ebenfalls mitzuführen.

Wie geht es weiter?

 

Nach dem Eingang und Prüfen des Antrags werden wir uns wieder bei Ihnen melden.

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