Landratsamt München

Mariahilfplatz 17

81541 München

Fahrwegbestimmung für Gefahrguttransporte

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
Schritt 4

Diesen Online-Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie den Betriebssitz im Landkreis München haben.

Ist Ihre Postleitzahl nicht vorhanden, können Sie den Online-Antrag nicht stellen. Bitte wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle und beenden diesen Online-Antrag!

In diesem Online-Antrag können Sie folgendes beantragen:

Der Transport gefährlicher Güter außerhalb von Autobahnen erfordert eine Fahrwegbestimmung.

Diese kann für den Einzelfall oder für eine bestimmte Anzahl von Fahrten erfolgen.

 

Fahrwege insbesondere zum Be- und Entladeort benötigen die Genehmigung durch das Landratsamt München.

 

Allerdings fallen nicht alle gefährlichen Stoffe unter diese Bestimmung. Nehmen Sie deshalb vor der Antragstellung unbedingt Kontakt mit dem Landratsamt München als untere Straßenverkehrsbehörde auf.

Wir verwenden Ihre Daten ausschließlich gemäß unserer Datenschutzbestimmungen (DSGVO).

Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise: Link zur Landkreis München Homepage und die Informationsblätter zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO: Link zur Landkreis München Homepage.

Mit Start des Online-Dienstes akzeptieren Sie diese.

Loginmöglichkeiten

BundID

Die BundID ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen.

Hier können Sie sich anmelden oder ein Konto anlegen:

BayernID

Die BayernID ist der zentrale Zugang in Bayern zu Online-Verwaltungsleistungen für Privatpersonen. Hier können Sie sich anmelden oder ein Konto anlegen:

Mein Unternehmenskonto

Das Elster-Unternehmenskonto ist der zentrale Zugang zu Online-Verwaltungsleistungen für Unternehmen, Vereine und andere Organisationen. Hier können Sie sich anmelden oder ein Konto anlegen:

Ohne Anmeldung

Sie möchten den Antrag online ausfüllen und absenden, ohne sich über ein Servicekonto auszuweisen? Hier können Sie den Antrag ohne Anmeldung starten:

Welche Behörde ist zuständig?

Hinweis:

Liegen Be- und Entladestelle nicht im Bezirk ein und derselben Straßenverkehrsbehörde, so ist jeweils ein Antrag an die für den Beladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde und an die, für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde zu senden.

 

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt.

 

Soll der Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bestimmt werden, ist eine Antragsausfertigung an die Straßenverkehrsbehörde zu senden, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.

 

Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der GGVSEB), muss der Antrag ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.

Straßenverkehrsbehörden sind in

  • Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter und Stadtkreise);
  • Bayern die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte;
  • Berlin die Verkehrslenkung Berlin (VLB);
  • Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
  • Bremen der Senator für Wirtschaft und Häfen;
  • Hamburg die Behörde für Inneres und Sport;
  • Hessen die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister;
  • Mecklenburg-Vorpommern die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
  • Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbständigen Städte und für Bundesautobahnen die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr;
  • Nordrhein-Westfalen die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde;
  • Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte;
  • Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;
  • Sachsen-Anhalt die unteren Verwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreien Städte);
  • Saarland die unteren Straßenverkehrsbehörden (bei den Landräten, dem Regionalverband Saarbrücken, der Landeshauptstadt Saarbrücken sowie den Mittelstädten);
  • Schleswig-Holstein die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeister (Bürgermeister);
  • Thüringen die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte, die Städte mit über 30.000 Einwohnern, und im Übrigen die Landkreise - für Bundesautobahnen das Landesamt für Straßenbau.
Firma

z.B. Hinterhaus, Gartenhaus

Ansprechperson
Folgende gefährliche Güter sollen befördert werden
Fahrwegbestimmung

Beladestelle

Entladestelle

Dem Ziel nächste Autobahn-Anschlussstelle, z.B. bei Pullach die AS München-Sendling

Vorschläge zum Fahrweg

Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer

Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer

Beschreibung des Fahrweges durch Angabe der Straßennamen oder -bezeichnungen, wie beispielsweise Straßenklasse und -nummer

Zeitraum, in dem die Fahrwegbestimmung gültig sein soll

Wie geht es weiter?

Nach Eingang und Prüfung der Antragsunterlagen werden wir so bald wie möglich eine Ausnahmegenhmigung erteilen.

 

Bei Rückfragen melden wir uns telefonisch oder per E-Mail bei Ihnen.

all fields marked with a (*) are required and must be filled out
Privacy