Erklärung zum Jugendschutzkonzept nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 a) AGGlüStV
Hiermit erklären wir, dass wir den Jugendschutzpflichten gem. § 4 Abs. 3 GlüStV 2021 nachkommen, wie folgt:
Gemäß § 6 Abs. 1 JuSchG darf der SpieIhaIlenbetreiber bzw. die von ihm beauftragte Aufsicht Minderjährigen die Anwesenheit in Spielstätten nicht gestatten.
a) An den Eingangstüren sind deutlich sichtbare Hinweise angebracht, dass Jugendlichen unter 18/21 Jahren der Zutritt verboten ist.
b) Das Jugendschutzgesetz (Auszug) hängt aus.
c) Zum Schutze der Kinder und Jugendlichen sind Verstöße gegen § 6 Abs. 1 JuSchG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro bewehrt.
Weitere Maßnahmen, Schaubilder und Belehrungsbogen ergeben sich nachfolgend bzw. aus dem betrieblichen Sozialkonzept.
Unterlassungserklärung bzgl.
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Art. 10 Abs.1 Nr. 2 b) AGGlüStV:
Internetverbot § 4 Abs. 4 GlüStV 2021
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Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 c) AGGlüStV:
Verbot audiovisueller oder rein visueller Übertragung von Automatenspielen und der Teilnahme über das Internet nach § 22c Abs. 4 GlüStV 2021
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Verbot der Sportwetten nach § 21 Abs. 2 GlüStV 2021
Nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GIücksspieIstaatsvertrag- GlüStV) ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
Nach § 22c Abs. 4 GlüStV 2021 ist eine audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen und die Teilnahme über das Internet verboten.
Nach § 21 Abs. 2 GlüStV 2021 dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle (oder eine Spielbank) befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden.
Dieses Verbot gilt auch für das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten in der Spielhalle selbst.
Diesen Vorgaben entsprechend verpflichten wir uns,
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das Veranstalten oder Vermitteln jeglichen Glücksspiels im Internet,
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audiovisuelle oder rein visuelle Übertragung von Automatenspielen und der Teilnahme über das Internet
sowie
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das Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten
in der oben genannten Spielhalle zu unterlassen.
Des Weiteren verpflichten wir uns, unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die genannten Verbote aufzuklären.
Erklärung zum Webekonzept nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 d) AGGlüStV:
Werbebeschränkungen gem. § 5 GlüStV 2021
Hiermit erklären wir, dass wir nur Werbung in Form der Kennzeichnung unserer Spielhalle mit Namensschild und im Einklang mit den Bestimmungen des GlüStV 2021 (§ 1, § 5, § 26 GlüStV 2021) machen. Die entsprechenden Regelungen sind uns bekannt.
Von der äußeren Gestaltung der Spielhalle darf keine Werbung für den Spielbetrieb oder die in der Spielhalle angebotenen Spiele ausgehen oder durch eine besonders auffällige Gestaltung ein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen werden.
Wir erklären weiter, dass in den Medien, in denen gemäß GlüStV 2021, insb. dort § 5 GlüStV 2021, Werbung verboten ist, keine Werbung gemacht wird.
Sollte im Einzelfall eine Werbemaßnahme geplant sein oder werden, werden wir diese mit der oben genannten Erlaubnisbehörde abstimmen und sie dort freigeben lassen.
Erklärung zum Sozialkonzept gem. § 6 GlüStV 2021 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 e) AGGlüStV
Wir erklären, dass wir das betriebliche Sozialkonzept in unserer Spielhalle verwenden und umsetzen.
Erklärung zum lnformationskonzept nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 f) AGGlüStV:
Aufklärung über Suchtrisiken gem. § 7 GlüStV 2021
Hiermit erklären wir, dass wir den lnformationspflichten gem. § 7 GlüStV 2021 nachkommen, wie folgt:
- Hinweise zur Suchtgefahr und BeratungsmögIichkeiten erfolgen
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über Auslage der sog.,,SuchtfIyer", vorgeschrieben gemäß SpielV;
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über das Piktogramm an jedem Geldspielgerät.
- Hinweise zum Verbot der Teilnahme Jugendlicher erfolgen
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über Flyer, z.B. „Nix für Jugendliche"
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über Aushang des Jugendschutzgesetzes (Auszug)
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über das Piktogramm an jedem Geldspielgerät.