Landratsamt München

Mariahilfplatz 17

81541 München

Antrag zur Förderung ambulanter Pflegedienste

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3

In diesem Online-Antrag können Sie folgendes beantragen:

Förderung der ambulanten Pflegedienste nach dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) und den Landkreisrichtlinien.

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Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise: Link zur Landkreis München Homepage und die Informationsblätter zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO: Link zur Landkreis München Homepage.

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Ohne Anmeldung

Sie möchten den Antrag online ausfüllen und absenden, ohne sich über ein Servicekonto auszuweisen? Hier können Sie den Antrag ohne Anmeldung starten:

Antragsteller (Ambulanter Pflegedienst)
Bankverbindung
Personalstandsangaben zum Antrag auf Förderung

Hinweis:

Bitte geben Sie bei Pflegedienstleiter die ungekürzten Jahresarbeitsstunden an, aber dahinter den Zeitanteil, den er/sie für Pflegeleistungen aufwendet (z.B. 100 %, 50 %, 25 %, 10 %).

Kennziffern:

1 = Vollzeitbeschäftigte
2 = Teilzeitbeschäftigte (einschl. geringfügig Beschäftigte)
3 = Anerkennungspraktikanten (Anrechnungsfaktor 0,66)
4 = Bundesfreiwilligendienst (Anerkennungsfaktor 0.8)

Angaben zum Personal

Der Dienst beschäftigte im vergangenen Jahr folgendes Personal (keine ehrenamtlichen Mitarbeiter angeben!)

Beschäftigungszeitraum

Gesamtsumme Vollzeitkräfte

Für Kennziffer 2 + 3 + 4 ergibt die Summe der Jahresarbeitsstunden geteilt durch 1690 die Summe der rechnerischen Vollzeitkräfte des Antrages.

Förderung nach § 72 Abs. 3 AVSG

Beantragt wird die Förderung nach § 72 Abs. 3 AVSG für das (abgelaufene) Kalenderjahr:

Maßgeblich sind die Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres.

Leistungsabrechnung nach SGB V

Leistungsabrechnung nach SGB XI

Dieser Betrag mindert sich gemäß Ziffer 6 der Förderrichtlinien um den Anteil der außerhalb des Landkreises erbrachten Gesamtleistung sowie gegebenenfalls um die gemeindliche Förderung, soweit er für den Leistungsbereich des SGB XI gewährt wurde.

Es besteht Einverständnis, dass die Berufsgenossenschaft (BGW bzw. GUVV) dem Landkreis auf Anforderung erforderliche Auskünfte erteilt.

Erklärungen

Wie geht es weiter?

Nach Eingang und Prüfung erhalten Sie von uns einen Bescheid. 

Bei Rückfragen melden wir uns per E-Mail bei Ihnen.

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