Landratsamt München
Mariahilfplatz 17
81541 München
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Das Masernschutzgesetz ist seit dem 1. März 2020 in Kraft und soll den Schutz vor Masern in Gemeinschafts- und medizinischen Einrichtungen sicherstellen. Es verpflichtet alle Personen, die in bestimmten Einrichtungen arbeiten oder betreut werden, einen ausreichenden Masernschutz nachzuweisen.
Personen, die ihren Masernschutz nicht nachweisen können, müssen dem Landratsamt gemeldet werden.
Das können Sie mit Hilfe dieser Online-Meldung erledigen.
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Bitte beachten Sie die Datenschutzhinweise: Link zur Landkreis München Homepage und die Informationsblätter zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DSGVO: Link zur Landkreis München Homepage.
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Von der Nachweispflicht gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG sind nur Personen betroffen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Adresse
Die Person ist minderjährig.
Nach Eingang Ihrer Meldung erfolgt eine Prüfung durch das Gesundheitsamt. Sofern erforderlich, werden weitere Unterlagen angefordert oder weitere Verfahrensschritte eingeleitet.