Für die Erstellung des Gutachtens werden Gebühren und Auslagen gem. § 15 der Verordnung über die Gutachterausschüsse und die Kaufpreissammlung und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (BayGaV) erhoben.
Der Antragsteller verpflichtet sich, die anfallenden Gebühren und Auslagen zu übernehmen. Eine Umsatzsteuer auf diese Gebühren wird derzeit nicht erhoben, sollte sich jedoch nachträglich für die Leistungen eine Umsatzsteuerpflicht ergeben, verpflichtet sich der Antragsteller, die Umsatzsteuer- in der jeweiligen gesetzlichen Höhe - zusätzlich zu der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
Im Falle einer Rücknahme des Antrages entstehen Gebühren nach § 15 Abs. 6 der o.g. Verordnung. Der Eigentümer des Grundstücks erhält gemäß § 193 Abs. 4 BauGB eine Abschrift des Gutachtens.