In diesem Online-Antrag können Sie folgendes beantragen:
Nicht jede Einwirkung stellt eine schädliche Umwelteinwirkung dar. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Einwirkung der Nachbarschaft nach Art, Ausmaß oder Dauer nicht zugemutet werden kann. Dies muss in jedem Einzelfall festgestellt werden. Es besteht kein Anspruch darauf, dass von einem Gewerbebetrieb keinerlei Einwirkung ausgeht.
Liegt eine schädliche Umwelteinwirkung vor, kann das Landratsamt München den verursachenden Gewerbebetrieb verpflichten, die Störung zu beheben oder, wenn dies technisch nicht möglich ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Liegt keine schädliche Umwelteinwirkung vor, müssen die Betroffenen die Einwirkung hinnehmen.
Bei Belästigungen durch Einzelpersonen im Nachbarschaftsverhältnis wird das Landratsamt München nicht tätig, beispielsweise bei nächtlichen Ruhestörungen durch lautstarke Unterhaltung oder Rauchbelästigungen durch Grillen. Dies gilt auch für Lärmbelästigungen durch privat betriebene Luft-Wärmepumpen. In diesen Fällen ist der Privatrechtsweg zu beschreiten (§§ 906, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Vorrangig sollte jedoch im Gespräch mit der Nachbarin oder dem Nachbarn eine Lösung gesucht werden.